Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass alle Passagiere beim Betreten des Flugzeugs über sämtliche notwendigen Dokumente für den Transfer auf einem schweizerischen Flugplatz oder die Einreise in die Schweiz verfügen. Namentlich sind allfällige besondere Massnahmen des Bundesamtes für Ausländerfragen gemäss der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, SR 142.211) einzuhalten betreffend die Feststellung der Gültigkeit und Echtheit von Reisedokumenten von Passagieren sowie betreffend die notwendigen Massnahmen zur Verhütung des Verlusts oder der Vernichtung