Im Weiteren ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 der Betriebsbewilligung in Verbindung mit Art. 27 LFG eine Grundlage für die angefochtene Verfügung des BFF darstellen könnte. Zu diesem Zweck ist auf die entsprechende Regelung im LFG einzugehen. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, benötigen eine Betriebsbewilligung des BAZL (Art. 27 Abs. 1 LFG; vgl. für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Art. 29 LFG). Die Erteilung der Bewilligung setzt namentlich voraus, dass das Unternehmen über die notwendigen Flugzeuge und Flugplatz-Benützungsrechte verfügt, die erforderliche fachliche Eignung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt