Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht geschehen. Art. 26 VEA, der die Personenbeförderungsunternehmen des grenzüberschreitenden konzessionierten Linienverkehrs ausdrücklich erwähnt, beschränkt sich sodann auf eine allgemeine Regelung der Zusammenarbeit dieser Gesellschaften mit dem Bundesamt, namentlich bei der Aus- und Weiterbildung betreffend die Kontrolle von Reisepapieren und Visa, ohne dass für den Fall einer ungenügenden Kooperation eine Sanktionierungsmöglichkeit vorgesehen wäre (vgl. Art. 26 Abs. 1 VEA).