In einem ersten Schritt ist daher zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz angeführten Rechtssätze eine hinreichende Grundlage für die Anordnung der angeblich bestehenden primären Leistungsverpflichtung (und damit auch für die angefochtene Verfügung vom 9. April 2003) darstellen. Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf Art. 6 Abs. 2 der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der SWISS erteilten Betriebsbewilligung vom 1. Juli 2002 (nachfolgend: Betriebsbewilligung)[1] sowie Ziff.