5 Leistungsverpflichtung der SWISS, die betreffenden Personen selber an den Ausgangspunkt von deren Reise zurückzubefördern ist als solche Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren. Verfügungen, mit denen die Kosten einer Ersatzvornahme auferlegt werden, bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, da mit der Ersatzvornahme nicht zusätzliche Pflichten begründet, sondern lediglich bestehende vollzogen werden (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1159; Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 32 Rz. 13).