Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG stellt die Einforderung der Kosten einer Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Die Auferlegung der Pflicht zur Übernahme der Kosten der Rückführung von so genannten INAD-PAX durch ein Drittunternehmen anstelle der - gemäss Auffassung der Vorinstanz - bestehenden primären