Aus den Erwägungen: (...) 10. Die Verwaltungsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder darauf hätten stützen sollen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021, in Verbindung mit Art. 5 VwVG; BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391 mit Hinweis). Verfügungen sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall, das heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Anweisungen, durch welche ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in erzwingbarer Weise geregelt wird (Art. 5 VwVG; BGE 126 II 300 E. 1a S. 301 f. mit Hinweisen).