4 Mit Schreiben vom 14. März nahm die SWISS Stellung und wies jede Schadenersatzpflicht vollumfänglich von sich. B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 verlangte das BFF von der SWISS die Übernahme der Mietkosten des Oberdecks für den besagten SAA-Flug. C. Gegen diese Verfügung erhob die SWISS am 12. Mai 2003 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Anordnung, eventualiter deren Aufhebung. D. Das EJPD heisst die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2006 teilweise gut und hebt die angefochtene Verfügung auf. Aus den Erwägungen: (...) 10.