Diese Verpflichtung stelle eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dar, die mit der besonderen Situation des Luftverkehrsunternehmens zusammenhänge. Im vorliegenden Fall sei die SWISS offenbar nicht in der Lage gewesen, der Rückführungspflicht selber nachzukommen, weswegen die Behörden gezwungen gewesen seien, eine Ersatzvornahme anzuordnen. Am 13. März 2003 wurden T.O., P.M. und ihre Kinder im Oberdeck einer Boeing 747 der SAA nach Johannesburg zurückgeführt.