Die SWISS antwortete, dass sie gegenwärtig über keine Kapazitäten verfüge, um einen Sonderflug nach Südafrika durchzuführen. Zudem sei eine Beförderung der fraglichen Personen auf einem Linienflug angesichts der bereits erfolgten Versuche als aussichtslos zu betrachten, weswegen die vom BFF vorgeschlagene Form der Rückführung die vorderhand beste Alternative darstelle. Am 12. März 2003 wandte sich das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute BFM) an die SWISS und machte sie auf ihre absolute Rückbeförderungspflicht aufmerksam. Diese Verpflichtung stelle eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dar, die mit der besonderen Situation des Luftverkehrsunternehmens zusammenhänge.