Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, zur Durchführung eines Sonderfluges zu verpflichten. Regelung der Rückbeförderungspflicht de lege ferenda (E. 18.4-18.5). 2 6. Verhältnismässigkeitsprinzip. Störerprinzip; keine Haftung eines Flugunternehmens für die Kosten einer ersatzweise durchgeführten Rückbeförderung (E. 18.6.-18-7).