2. Flugunternehmen können gestützt auf Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 (11. Fassung) zur Rückbeförderung von so genannten «Inadmissible Passengers» verpflichtet werden; innerstaatliche Geltung von staatsvertraglichen Vorschriften trotz fehlender Publikation in der Amtlichen Sammlung; unmittelbare Anwendbarkeit von Bestimmungen des ICAO-Anhangs 9 (E. 12). 3. Sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) aufgrund des überwiegend fremdenpolizeilichen Charakters von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 und der Kompetenzen des Bundes im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Art. 22a ANAG und Art.