{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 27\nnach Johannesburg zurückzubefördern. Da es jedoch - wie gesehen - bereits\nan einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, braucht, diese Frage\nvorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden.\n18.7 Zu keinem anderen Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn man die\nfinanzielle Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Übernahme der\nKosten des fraglichen SAA-Fluges aus dem so genannten Störerprinzip ableiten\nwollte.\nNach dem Störerprinzip sind die zur Beseitigung eines polizeiwidrigen\nZustandes erforderlichen Massnahmen grundsätzlich gegen den Störer zu\nrichten. An diesen Begriff wird auch angeknüpft, um zu bestimmen, wer\ndie Kosten für Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen\nZustands zu tragen hat (vgl. BGE 122 II 65 E. 6a S. 70 mit Hinweis). Störer\nist nach herrschender Lehre derjenige der eine polizeiwidrige Gefahr oder\nStörung selber oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende\nVerhalten Dritter verursacht hat [so genannter Verhaltensstörer], aber auch\nwer über eine Sache, die einen ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die\nrechtliche oder tatsächliche Gewalt hat [so genannter Zustandsstörer] (vgl.\nTschannen / Zimmerli, a.a.O., § 54 Rz. 20 ff.; Häfelin / Müller, Rz. 2490 ff.).\nEine internationale Fluggesellschaft läuft durch den von ihr betriebenen\ngrenzüberschreitenden Lufttransport Gefahr, dass sie auch Personen\ntransportiert, welche nicht über die erforderlichen Reisepapiere verfügen oder\ndenen aus anderen Gründen die Einreise in das Zielland nicht bewilligt wird.\nNach einer allfälligen Einreiseverweigerung entsteht sodann das zusätzliche\nRisiko, dass sich der INAD-PAX einer Rückbeförderung im Sinne von Ziff. 3.60\nICAO-Anhang 9 widersetzt und eine solche durch sein Verhalten objektiv\nverunmöglicht.\nOb der blosse Transport von INAD-PAX als kausaladäquate Verursachung eines\nordnungswidrigen Zustandes betrachtet werden kann, scheint zumindest\nin denjenigen Fällen, in denen die Fluggesellschaft den ihr obliegenden\nSorgfaltspflichten - namentlich der Pflicht zur Kontrolle der Reisedokumente\nim Sinne von Ziff. 3.53 ICAO-Anhang 9 - nachgekommen ist, zumindest\nzweifelhaft. Kälin verneint für diese Konstellation das Vorliegen einer\nVerhaltensstörung klar (vgl. Kälin, Gutachten 2000, S. 7 ff. und Gutachten 1999,\nS. 19 ff.); demgegenüber beschränkt sich Hailbronner auf die Feststellung, dass\nes nicht von vornherein ausgeschlossen sei, den Transport von Personen ohne\nerforderliche Einreisedokumente als Verursachung eines ordnungswidrigen\nZustandes zu betrachten (vgl. Kay Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl.,\nHeidelberg 1989, Rz. 178).\nAuch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Beschwerdeführerin\nsei durch den blossen Transport von P.M. und deren beiden Kindern in\ndie Schweiz (mit‑)verantwortlich für die Schaffung eines polizeiwidrigen\nZustandes, würde dies in casu nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin\nfür die Kosten des durchgeführten SAA-Fluges haften würde. Während sich\nnämlich die zuständige Behörde zur Wiederherstellung der rechtmässigen\nOrdnung primär an denjenigen Störer zu halten hat, der dazu am ehesten in\nder Lage erscheint, ist die - hier interessierende - Kostenverteilung nach den\nsubjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung des polizeiwidrigen\nZustandes vorzunehmen und es besteht - entgegen der von der Vorinstanz\n\n28\nvertretenen Auffassung - keine solidarische Haftung zwischen den einzelnen\nStörern (vgl. Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 54 Rz. 24 und 30; Häfelin / Müller,\nRz. 2503 ff.).\nWie bereits mehrfach erwähnt, ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden\nFall der Pflicht zur Kontrolle der Reisedokumente ihrer Passagiere offenbar\nnachgekommen. Somit hat sie alles Notwendige unternommen, um das\nEntstehen eines polizeiwidrigen Zustandes zu verhindern. Demgegenüber\nhat P.M. die Störung einerseits dadurch unmittelbar verursacht, dass sie\nzusammen mit ihren beiden Kindern Z. und K. die Reise angetreten hat,\nohne über die für die Einreise nach Irland bzw. in die Schweiz erforderlichen\nfinanziellen Mittel zu verfügen, zum Anderen jedoch insbesondere durch ihre\nresolute Weigerung, den Rückflug in ihr Heimatland anzutreten. Bei dieser\nSachlage ist der polizeiwidrige Zustand sowohl in subjektiver wie auch in\nobjektiver Hinsicht in erster Linie auf das Verhalten von P.M. zurückzuführen\nund nicht auf dasjenige der Beschwerdeführerin. Aus dies em Grund wäre es -\nfalls die Beschwerdeführerin überhaupt als (Mit‑)Störerin qualifiziert werden\nkann - unverhältnismässig, sie für die Kosten des SAA-Fluges vom 13. März\n2003 haftbar zu machen.\n(...)\n[1] Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2,\n3063 Ittigen, Fax 031 325 80 32; siehe dazu auch den Textauszug unter Ziff.12.2.\nhienach.\n[2] Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), siehe dazu auch die\nAusführungen unter Ziff. 12.4. und den Textauszug unter Ziff.12.5. hienach.\n[3] Mittlerweile nicht mehr in Kraft; seit Juli 2005 gilt die 12. Fassung des\nICAO-Anhangs 9, ebenfalls erhältlich beim BAZL.\n[4] Da sich die Gutachten und Rechtsmitteleingaben der Parteien in erster\nLinie an der englischen Version des ICAO-Anhangs 9 orientieren, wird\nausnahmsweise nicht nur der französische, sondern auch der englische\nOriginaltext auszugsweise abgedruckt.\n[5] Vorbehalt der Schweiz gemäss Supplement zum ICAO-Anhang 9: «The\noperator is liable for as long as the legal requirements have not been fulfilled,\nwhether by himself or by a third person.».\n[6] Vgl. hierzu Fussnote 5 zum englischen Text.\n\n29\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}