{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 26\nVor diesem Hintergrund kann aufgrund der gebotenen restriktiven\nInterpretation der in den Luftverkehr eingreifenden Normen (vgl. oben Ziff.\n17) nicht davon ausgegangen werden, die SWISS wäre gestützt auf Ziff. 3.60\nund Ziff. 3.60.1 ICAO-Anhang 9 staatsvertraglich verpflichtet gewesen, P.M. und\nihre beiden Kinder mit einem Sonderflug nach Johannesburg zurückzuführen.\nWar nach dem Gesagten die Rückführung von P.M. und deren Kindern Z.\nund K. in einem begleiteten Linienflug der SWISS objektiv unmöglich und\nstellen Ziff. 3.60 und Ziff. 3.60.1 ICAO-Anhang 9 in dieser Konstellation keine\ngenügende Grundlage dar, um die Rekurrentin zur Durchführung eines\nSonderfluges zu verpflichten, so hat sie folglich auch nicht für die Kosten\ndes ersatzweise durchgeführten SAA-Fluges vom 13. März 2003 einzustehen.\nEine Haftung der Beschwerdeführerin für die Kosten des erwähnten\nSAA-Fluges käme nur dann allenfalls in Betracht, wenn diese sich grundlos\ngeweigert hätte, P.M. und deren Kinder nach Südafrika zu transportieren oder\nwenn ihr eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, namentlich der Verpflichtung,\nbeim Einstieg die Reisepapiere ihrer Passagiere zu kontrollieren (Ziff. 3.53\nICAO-Anhang 9), vorgeworfen werden könnte. Beides ist indessen vorliegend\noffensichtlich nicht der Fall.\n18.5 Diese Lösung entspricht im Übrigen auch der de lege ferenda\nvorgesehenen Regelung im neuen AuG, in welchem gemäss der\nbundesrätlichen Botschaft bezüglich dieser Frage lediglich die bereits\nim ICAO-Anhang 9 festgelegte Regelung ins Landesrecht überführt wird\n(vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3821). So sieht Art. 93 AuG vor, dass sich die\nVerpflichtung der Fluggesellschaft betreffend INAD-PAX grundsätzlich auf\ndie unverzügliche Rückbeförderung und die Übernahme der ungedeckten\nKosten für die notwendige Begleitung sowie die üblichen Lebenshaltungsund Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz\nbeschränkt (Abs. 2). Eine weitergehende Haftung - beispielsweise für die\nKosten einer Ausschaffung - ist demgegenüber nur für diejenigen Fälle\nvorgesehen, in denen dem Luftverkehrsunternehmen der Nachweis misslingt,\ndass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (Abs. 3). Gestützt auf diese\nBestimmung kann daher eine Fluggesellschaft, welche ihre Sorgfaltspflicht\nerfüllt hat, nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn wegen objektiver\nGefährlichkeit eines INAD-PAX eine polizeiliche Begleitung oder ein Sonderflug\nnotwendig ist (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3821).\n18.6 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, die\nRückbeförderungspflicht von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 (inklusive Ziff.\n3.60.1 ICAO-Anhang 9) schliesse eine Pflicht des Luftverkehrsunternehmens,\nvon ihm transportierte INAD-PAX in einem Sonderflug zurückbefördern zu\nlassen, nicht von vornherein aus, würde es zumindest fraglich erscheinen,\nob eine solche Verpflichtung in casu nicht als unverhältnismässig bezeichnet\nwerden müsste (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 585 und\n614 f.; Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 21 Rz. 1 und 17). Dies namentlich\nvor dem Hintergrund, dass die Durchführung eines Sonderfluges für\ndie SWISS gemäss den Akten offenbar mit Kosten von über Fr. 100’000.-\nverbunden gewesen wäre und die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur\nKontrolle der Reisepapiere nachgekommen ist und selber mehrere Versuche\nunternommen hat, die fraglichen INAD-PAX mittels eigener Linienflüge\n\n"}