{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 24\nPflicht der Behörden vorsieht, die Fluggesellschaften von sich aus über die\nGründe der Einreiseverweigerung zu informieren (vgl. Ziff. 3.58 und 3.60.1\nICAO-Anhang 9).\n18.3 Umstritten ist vorliegend sodann insbesondere, in welchem Verhältnis\ndie Rückbeförderungspflicht von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 zur Pflicht der\nFluggesellschaften steht, am Ort des Einstiegs gemäss Ziff. 3.53 ICAO-Anhang 9\nVorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Passagiere im Besitz der\nfür die Ein- und Durchreise erforderlichen Reisedokumente sind.\nWährend im Text von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 diese Sorgfaltspflicht der\nFluggesellschaften nicht erwähnt ist, wird andernorts ausdrücklich darauf\nverwiesen. So ist es den Vertragsstaaten beispielsweise gemäss Ziff. 3.55\nICAO-Anhang 9 untersagt, Transportgesellschaften im Falle ungenügend\ndokumentierter Passagiere zu büssen, sofern die Unternehmen nachweisen\nkönnen, dass sie angemessene Vorkehrungen («adequate precautions»)\nim Sinne von Ziff. 3.53 ICAO-Anhang 9 getroffen haben. Neben diesem\n(verbindlichen) Ausschluss strafrechtlicher Sanktionen im Falle der Einhaltung\nder Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Reisedokumente empfiehlt der\nICAO-Anhang 9 in Ziff. 3.57 überdies, Fluggesellschaften, welche ihrer\nKontrollpflicht nachgekommen sind, nicht finanziell zur Verantwortung zu\nziehen für die Kosten der Inhaftierung eines INAD-PAX. Wie aus dem weiter\nvorne zitierten Auszug aus dem ICAO-Anhang 9 hervorgeht (vgl. Ziff. 12.5),\nhat die Schweiz bezüglich dieser Empfehlung einen Vorbehalt angebracht\nund darin erklärt, dass die finanzielle Verantwortung der Fluggesellschaft\nerst mit der Erteilung der Einreisebewilligung enden solle (vgl. Supplement\nzum ICAO-Anhang 9). Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass die gehörige\nErfüllung der Sorgfaltspflicht von Ziff. 3.53 ICAO-Anhang 9 nicht genügen soll,\num sich aus jeglicher finanzieller Verantwortung zu befreien.\nNach dem Gesagten ist sowohl aufgrund des klaren Wortlauts von Ziff. 3.60\nICAO-Anhang 9 als auch wegen des systematischen Zusammenhangs davon\nauszugehen, dass die Rückbeförderungspflicht der Fluggesellschaften für\nINAD-PAX grundsätzlich nicht von einem allfälligen Verschulden bei der\nKontrolle der Reisedokumente abhängt. Wie weiter unten aufgezeigt wird,\nbedeutet dies indessen nicht, dass es ohne rechtliche Bedeutung wäre, ob\neine Luftlinie ihren aus dem ICAO-Anhang 9 fliessenden Sorgfaltspflichten\nnachkommt oder ob sie diese vernachlässigt.\nAus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass P.M. und ihre Kinder Z. und\nK. ihre Reise mit gültigen und echten Pässen der Republik Südafrika\nangetreten haben. Da für Staatsangehörige Südafrikas weder für den\nTransitaufenthalt in der Schweiz noch für die Einreise in Irland Visa verlangt\nsind (vgl. betreffend die Visumsbefreiung für Irland: http://foreignaffairs.\ngov.ie/ services/visa/01.asp [letzter Besuch: 16. Oktober 2006]; und für\ndie Schweiz: Art. 5 Abs. 1 und 2 VEA), kann der Beschwerdeführerin\nbezüglich der Kontrolle der erforderlichen Reisepapiere daher keine\nSorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem steht vorliegend\nauch nicht zur Diskussion, dass es die SWISS pflichtwidrig unterlassen hätte,\nbesondere Massnahmen zur Verhinderung des Verlusts der Reisepapiere zu\n\n"}