{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 23\nAls Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass bezüglich T.O. und deren\nKind P. keine Rückbeförderungspflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf\nZiff. 3.60 ICAO-Anhang 9 oder einer anderen Bestimmung besteht und folglich\nauch keine Verpflichtung zur Bezahlung der (anteilsmässigen) Kosten des\nTransports vom 13. März 2003 im Oberdeck einer Boeing 747 der SAA.\n18.2 Ziff. 3.58 ICAO-Anhang 9 verlangt sodann, dass die Behörden die\nFluggesellschaft unverzüglich («without delay»; vgl. Art. 10 Abs. 1 MoU vom\n24. August 2004: «i.d.R. spätestens innerhalb von 24 Stunden») über eine\nverfügte Einreiseverweigerung zu informieren haben. Aus dem Wortlaut\nder Bestimmung geht nicht eindeutig hervor, ob diese Bestimmung als\nblosse Ordnungsvorschrift zu verstehen ist oder aber bedeutet, dass die\nRückbeförderungspflicht von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 nur bei rechtzeitiger\nMitteilung des Luftverkehrsunternehmens besteht bzw. andernfalls wieder\nentfällt.\nVorliegend wies die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Beschwerde von P.M. und deren Kindern gegen\ndie sofortige Wegweisung in den Heimatstaat mit Zwischenverfügung vom 26.\nDezember 2002 ab. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein vollstreckbarer\nWegweisungsentscheid. In der Folge setzte die Flughafenpolizei des Kantons\nZürich die SWISS mit Removal Order vom 28. Dezember 2002 in der dafür\nvorgesehenen Weise in Kenntnis, dass P.M. und die beiden Kinder Z. und K.\nvon der Schweiz zurückgewiesen worden seien. Wenn daher überhaupt von\neiner verspäteten Benachrichtigung der Beschwerdeführerin gesprochen\nwerden kann, so würde es sich dabei lediglich um eine geringfügige\nVerzögerung handeln, welche angesichts der nicht exakt bestimmten zeitlichen\nBefristung in Ziff. 3.58 ICAO-Anhang 9 von vornherein nicht geeignet erscheint,\nden Bestand der Rückbeförderungspflicht von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9\nernsthaft in Frage zu stellen.\nDer Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die\nBeschwerdeführerin den Erhalt des Removal Orders vom 28. Dezember 2002\nbetreffend P.M. und deren Kindern unterschriftlich bestätigt hat. Damit ist\nerstellt, dass sie ab diesem Zeitpunkt um die Einreiseverweigerung durch\ndie schweizerischen Behörden wusste. Im Übrigen geht aus den Akten\nnicht hervor, dass die SWISS im Zusammenhang mit dem gescheiterten\nRückschaffungsversuch vom 30. Dezember 2002 sowie der am 13. März\n2003 erfolgten Rückführung Zweifel an der Existenz bzw. Rechtmässigkeit\nder Einreiseverweigerung gehegt und aus diesem Grund beispielsweise\num Einsicht in die Verfahrensakten ersucht hätte. Vor diesem Hintergrund\nkann die erstmals in der Beschwerde vom 12. Mai 2003 erhobene Rüge\nder Rekurrentin, sie habe von den schweizerischen Behörden keine\nAusschaffungsverfügungen erhalten, aus welchen hervorgehen würde, dass\ndie fraglichen Personen die Schweiz hätten verlassen müssen, nicht mehr\ngehört werden, zumal das Regelwerk des ICAO-Anhangs 9 keine generelle\n\n"}