{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 21\nAnforderungen zu stellen haben als in den verbindlichen Regeln und\nEmpfehlungen vorgesehen (vgl. Vorwort zum ICAO-Anhang 9, Applicability).\nNormen des ICAO-Anhangs 9, welche in den Luftverkehr eingreifen, sind nach\ndem Gesagten in der Regel restriktiv auszulegen.\n18. Im Mittelpunkt des Interesses stehen die Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 sowie\ndie damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen, Empfehlungen\nund Erläuterungen des dritten Kapitels des ICAO-Anhangs 9.\nNach ihrem Wortlaut setzt Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 als Tatbestand voraus,\ndass ein Flugunternehmen eine Person in einen Vertragsstaat transportiert\nhat, Letzterer jedoch dem Passagier die Einreise verweigert. Als Rechtsfolge\nist vorgesehen, dass die Fluggesellschaft die zurückgewiesene Person\nunverzüglich an den Ausgangspunkt der Reise oder an einen anderen Ort,\nan welchem ihr die Einreise bewilligt wird, zurückzubefördern hat. Diese\nRückbeförderungspflicht erlischt mit Bewilligung der Einreise (vgl. Ziff. 3.65\nICAO-Anhang 9).\n18.1 Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Einreiseverweigerung\nbzw. -bewilligung sind - im Gegensatz zum Einreiseverfahren (vgl. Art. 23\nChicago-Übereinkommen) - grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des\nChicago-Übereinkommens und seiner Anhänge. Diesbezüglich wird auf die\nfür solche Entscheidungen zuständigen staatlichen Behörden verwiesen (vgl.\nZiff. 3.52, Ziff. 3.58 und Ziff. 3.65 ICAO-Anhang 9). Für diese Fragen ist daher in\nerster Linie auf das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates abzustellen\n(vgl. zu den allgemeinen Schranken des Rückgriffs auf das innerstaatliche\nRecht: Art. 26 f. VRK). Für Personen, die - wie in casu - am Flughafen um Asyl\nersuchen, ist somit das BFF (bzw. BFM) zuständig für den Einreiseentscheid\nund es sind insbesondere die Art. 21 - Art. 23 AsylG massgebend.\nWird einer asylsuchenden Person gestützt auf die eben erwähnten\nBestimmungen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen\nAsylverfahrens bewilligt (vgl. Art. 25 ff. AsylG), so stellt dies zweifellos eine\nEinreisebewilligung («legal admission») im Sinne von Ziff. 3.65 ICAO-Anhang 9\ndar, womit die Pflicht des Luftverkehrsunternehmens zur Rückbeförderung\ndieser Person entfällt (vgl. in diesem Sinne auch Art. 1 Bst. b in Verbindung\nmit Art. 17 der Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\nder SWISS über die Zusammenarbeit bei der Dokumentenkontrolle von\nFlugpassagieren und der Rückführung von Personen auf dem Luftweg vom 24.\nAugust 2004 [nachfolgend: Memorandum of Understanding bzw. MoU vom 24.\nAugust 2004]).\nIn den beiden Asylverfahren von T.O. sowie von P.M. und deren Kindern\nwurde die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AsylG zuerst\nvorläufig und schliesslich nach Art. 23 Abs. 3 AsylG definitiv verweigert.\nIndem die schwangere T.O. indessen mit Verfügung des Migrationsamtes\nZürich vom 21. Dezember 2002 nachträglich einem Durchgangsheim für\nAsylsuchende zugewiesen wurde, wurde ihr die Einreise in die Schweiz -\nzumindest konkludent - bewilligt. Eine solche behördliche Zuweisung führt\nnämlich nach ständiger Praxis der ARK dazu, dass die im Flughafenverfahren\ngestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG erlassene Verfügung unabhängig vom\nStadium, in dem sich das noch hängige Verfahren im Zeitpunkt der\nEinreise befindet, eo ipso als gegenstandslos dahinfällt und das ordentliche\n\n"}