{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 19\nersichtlich, die für die hier zu beurteilende Konstellation auf eine andere\nBeschwerdeinstanz verweisen würde (vgl. Art. 20 Abs. 1 ANAG und Art. 105\nAsylG).\n14.1 So ist insbesondere kein gesetzlicher Tatbestand erfüllt, der eine\nKompetenz der ARK begründen würde. Die Zuständigkeit dieser Kommission\nist auf Beschwerden beschränkt, mit welchen Verfügungen angefochten\nwerden, die sich gegen Personen aus dem Asylbereich richten (vgl. Botschaft\nzur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., S.\n111). Dies trifft auf die Anordnung der Rückbeförderung im Sinne von Ziff.\n3.60 ICAO-Anhang 9 nicht zu, ist in solchen Fällen doch ausschliesslich die zum\nRücktransport verpflichtete Fluggesellschaft Adressatin der Verfügung. Zudem\nwird mit der angefochtenen Verfügung die Bezahlung einer Geldleistung\nverlangt, was typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Departements\nund nicht denjenigen der ARK fällt, wie beispielsweise bei Beschwerden gegen\nBFM-Verfügungen betreffend die Auszahlung von Sicherheitsleistungen\nim Sinne von Art. 87 AsylG. Aus diesen Gründen kann eine Zuständigkeit\nder ARK zur Beschwerdebehandlung ausgeschlossen werden, und dies\nunabhängig davon, ob sich die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum\nVerfügungserlass aus Art. 44 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. c AsylG, der\ndie Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wegweisung\nder ARK überträgt) oder aus Art. 22a ANAG in Verbindung mit Art. 5 VVWA\nableitet.\n14.2 Art. 6 LFG bestimmt sodann, dass gegen Entscheide, die sich auf\ndas Luftfahrtgesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, bei\nder Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,\nVerkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), heute: Rekurskommission\nfür Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM), Beschwerde geführt werden\nkann. Darunter fällt aufgrund des entsprechenden Verweises in der\nLuftfahrtverordnung prima facie auch die hier interessierende Ziff. 3.60\nICAO-Anhang 9 (vgl. Art. 6a Abs. 1 LFG in Verbindung mit Art. 122 f Abs. 1\nLFV).\nDas VwVG und das ANAG definieren die Zuständigkeit zur Behandlung der\nBeschwerde nach der verfügenden Behörde, womit an und für sich das EJPD\nzur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig wäre. Demgegenüber\nbeantwortet das LFG diese Frage nach der rechtlichen Grundlage der\nangefochtenen Verfügung, was - zumindest bei formeller Betrachtungsweise -\nfür die Zuständigkeit der REKO/INUM spricht. Damit bestehen zwei scheinbar\nkonkurrenzierende Kompetenzregelungen.\nWie vorstehend bereits aufgezeigt wurde, ist die Rückbeförderungspflicht der\nLuftverkehrsunternehmen von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 jedoch von ihrem\nmateriellen Gehalt her nicht nur eine luftfahrtrechtliche, sondern gleichzeitig -\nund zum überwiegenden Teil - eine ausländerrechtliche Bestimmung, deren\nunmittelbare Durchsetzung den für die Anordnung bzw. Durchführung\ndes Wegweisungsvollzuges zuständigen Behörden des Bundes - hier: das\nBFF (bzw. BFM) - und der Kantone obliegt. Da die Vorinstanz aufgrund des\nüberwiegend ausländerrechtlichen Gehalts der fraglichen Norm grundsätzlich\nsachlich dafür zuständig war, die Beschwerdeführerin zur Rücknahme der\nsüdafrikanischen Staatsangehörigen T.O., P.M. und deren Kindern bzw. zur\nBezahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu verpflichten, hat daher als\n\n"}