{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 18\nnach Johannesburg zurückzubefördern. Diese Verpflichtung wurde von ihr\nin beiden Fällen unterschriftlich anerkannt. Nachdem auch diese (zweiten)\nVersuche, die fraglichen Passagiere in ihr Heimatland zurückzubefördern\nan deren Widerstand gescheitert waren, ersuchte die kantonale Behörde\nden Bund um Vollzugsunterstützung. Daraufhin leitete das Bundesamt die\nBeschaffung von Reisepapieren ein und organisierte - in Zusammenarbeit mit\nder Flughafenpolizei - eine neue Rückflugmöglichkeit mit der SAA.\nNach dem Gesagten war die Vorinstanz in dieser Situation sachlich zuständig,\ndie Beschwerdeführerin zur Rückbeförderung der betreffenden INAD-PAX\naufzufordern bzw. ihr die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme\naufzuerlegen.\n13.5 Diese Lösung erweist sich bei Personen aus dem Asylbereich im Übrigen\nauch aus praktischen Erwägungen sinnvoll, da der Bund den Kantonen\nin diesen Fällen die ungedeckten Kosten der Ausreise vergüten muss (vgl.\nArt. 92 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 54 ff. AsylV 2) und er somit ein\nunmittelbares finanzielles Interesse an der Einforderung der Kosten einer\nallenfalls notwendigen Ersatzvornahme hat.\n13.6 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch auf Art. 15\nAbs. 3 ANAG hingewiesen, gemäss welchem das damalige Bundesamt\nfür Ausländerfragen (BFA) - bzw. seit dem 1. Januar 2005 das BFM (vgl.\nVerordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der\nZusammenlegung der Bundesämter IMES [Bundesamt für Zuwanderung,\nIntegration und Auswanderung] und BFF vom 3. November 2004, AS\n2004 4655) - für alle keiner anderen eidgenössischen Stelle zugewiesenen\nfremdenpolizeilichen Obliegenheiten zuständig ist. Diese Bestimmung würde\naufgrund ihres subsidiären Charakters lediglich dann Anwendung finden,\nwenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen werde\nmüsste, dass Art. 22a ANAG in Verbindung mit Art. 5 VVWA keine sachliche\nZuständigkeit des BFF (bzw. BFM) zu begründen vermöchte. Selbst wenn\ndem so wäre und nicht das BFF, sondern das BFA die angefochtene Verfügung\nhätte erlassen müssen, so würde dies in casu nicht zu deren Nichtigkeit bzw.\nAufhebung führen. Aus den Akten geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass\nder Erlass der Verfügung durch das BFF in enger Absprache und mit der\nUnterstützung des BFA erfolgt ist (vgl. insbesondere BFA-Stellungnahme\nvom 12. März 2003). Bei dieser Sachlage kann das BFA - welches im Übrigen\nseit dem 1. Januar 2005 mit dem BFF zum BFM zusammengeschlossen ist\nund bereits zuvor im gleichen Departement wie das BFF angesiedelt war\n- als (Mit‑)Urheber der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Eine\nabschliessende Antwort zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 ANAG erübrigt\nsich daher, weil sie am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern\nvermöchte.\n14. Das EJPD ist als hierarchisch übergeordnete Behörde zuständig für die\nBehandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFF (heute: BFM),\nsoweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. Art. 47 f. VwVG sowie\nArt. 20 Abs. 1 ANAG; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1750 ff.; Rhinow/Koller/Kiss,\na.a.O., Rz. 586). Weder im ANAG noch im AsylG ist eine Ausnahmeregelung\n\n"}