{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 16\nnicht etwa gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Betriebsbewilligung - unmittelbar\ndazu anzuhalten, INAD-PAX ins Ausland zurückzubefördern. Mit der\nentsprechenden Auflage in der Betriebsbewilligung wird nur - aber immerhin -\nsichergestellt, dass das BAZL über die Möglichkeit verfügt, die Berechtigung\nder Beschwerdeführerin, ein Luftverkehrsunternehmen zu betreiben, auch\nvon der Einhaltung der sich aus dem ICAO-Anhang 9 ergebenden Pflichten\nabhängig zu machen. Die direkte Anordnung der Rückbeförderung fällt\ndemgegenüber aufgrund ihres überwiegenden fremdenpolizeilichen Gehalts\nnicht in den Zuständigkeitsbereich des BAZL als Luftfahrtbehörde.\nFür diese Auslegung spricht sodann die Regelung der Rückbeförderungspflicht\nde lege ferenda. Neu ist Letztere nämlich nicht mehr nur im ICAO-Anhang 9\nstatuiert, sondern auch in Art. 93 des neuen, noch nicht in Kraft getretenen\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember\n2005 (AuG), BBl 2005 7365. Damit wird sie auch formell dem Ausländerrecht\nzugeordnet. Zuem sieht das neue AuG ausdrücklich die sachliche Zuständigkeit\ndes BFM - neben derjenigen der Kantone - vor (vgl. Art. 93 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98 Abs. 1 AuG), ohne dass sich aus den Materialien\nHinweise ergeben würden, dass mit der im AuG vorgesehenen Regelung\nbeabsichtigt würde, die geltende Kompetenzordnung zu ändern (vgl. Botschaft\nzum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002\n[nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3762 ff. und 3820 ff.).\nSoweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die sachliche\nZuständigkeit sei nicht gegeben, weil im Zeitpunkt der Rückbeförderung\nsämtliche Verfahren gestützt auf das Ausländerrecht bereits abgeschlossen\nseien, ist einerseits festzuhalten, dass die Asylverfahren von T.O., P.M. und\nderen Kindern - trotz Vorliegens vollziehbarer Wegweisungsentscheide\n- im Zeitpunkt der Ausschaffung noch immer bei der Schweizerischen\nAsylrekurskommission (ARK) hängig waren. Selbst wenn aber die\nbetreffenden Asylverfahren damals bereits rechtskräftig abgeschlossen\ngewesen wären, hätte dies nichts daran geändert, dass die Durchführung\ndes Wegweisungsvollzuges ausländischer Personen auch nach Abschluss des\nAsylverfahrens der Materie des Fremdenpolizeirechts zuzuordnen ist (vgl. Art.\n44 f. AsylG).\nDa die ausländerrechtlichen Behörden nach dem Gesagten bei der Anweisung\nvon Fluggesellschaften, INAD-PAX an den Ausgangspunkt von deren Reise\nzurückzubefördern, im Rahmen ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs handeln,\nbedürfen sie dazu - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im\nÜbrigen auch keiner besonderen Delegationsgrundlage seitens des BAZL zur\nÜbertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse (vgl. Art. 4 Abs. 1\nLFG).\n13.4 Fällt demnach vorliegend die sachliche Zuständigkeit des BAZL aufgrund\ndes überwiegend ausländerrechtlichen Charakters der hier interessierenden\nvölkerrechtlichen Normen ausser Betracht, so ist in einem nächsten Schritt zu\nklären, ob die Kompetenz, Fluggesellschaften nach Ziff. 3.60 ICAO-Anhang\n9 zu verpflichten, INAD-PAX an den Ausgangspunkt von deren Reise\nzurückzubefördern, dem Bund oder den Kantonen zukommt.\nBei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch stellen,\nist es das BFM (bzw. vormals BFF), welches eine allfällige Einreisebewilligung\nzu erteilen (vgl. Art. 21 ff. AsylG) bzw. - im Falle eines negativen Ausgangs\n\n"}