{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 15\neine solche des internationalen Luftfahrtrechts handle und deshalb nur das\nBAZL als Aufsichtsbehörde im Bereich der Luftfahrt befugt sei, gegen eine\nallfällige Verletzung dieser Bestimmung vorzugehen.\n13.3 Die Bestimmung von Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 findet sich zwar im\nAnnex eines internationalen Luftfahrtübereinkommens, ist bei inhaltlicher\nBetrachtungsweise jedoch vorwiegend dem Ausländerrecht zuzuordnen.\nDie darin enthaltene Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, von\nihnen transportierte Personen, denen die Einreise verweigert wurde, wieder\nzurückzubefördern, ist ein Mittel zur Verhinderung bzw. Eindämmung\nder illegalen Migration auf dem Luftweg. Fluggesellschaften, welche zu\nbefürchten haben, Passagiere auf eigene Kosten wieder in deren Heimatland\nzurückbefördern zu müssen, haben ein erhebliches finanzielles Interesse\ndaran, dass ihre Fluggäste die Voraussetzungen für die Ein- und Durchreise\nerfüllen und insbesondere im Besitz der dazu erforderlichen Reisepapiere\nsind. In diesem Sinne dient die Norm der Wahrung fremdenpolizeilicher\nInteressen der Vertragsstaaten des Chicago-Übereinkommens (vgl.\ndiesbezüglich auch Art. 37 Abs. 2 Bst. j Chicago-Übereinkommen sowie das\nVorwort zum ICAO-Anhang 9, Historical background). Gleichzeitig handelt es\nsich bei der besagten Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Einordnung\nzwar auch um eine Bestimmung des internationalen Luftfahrtrechts, mit\nwelcher der internationale Luftverkehr erleichtert werden soll (vgl. Art.\n37 Abs. 1 Chicago-Übereinkommen). Der blosse Umstand, dass die besagte\nVorschrift auch luftfahrtrechtlichen Charakter aufweist, ändert jedoch\nnichts an ihrem materiell überwiegend ausländerrechtlichen Gehalt.\nDie Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen zum Rücktransport\nvon INAD-PAX steht zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Durchführung des\nWegweisungsvollzuges von ausländischen Personen. Es sind daher\nsinnvollerweise die für diese Fragen zuständigen fremdenpolizeilichen\nBehörden, welche die Rückbeförderung gemäss Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9\nim Einzelfall anzuordnen haben, und nicht das BAZL (vgl. Art. 15 Abs. 3 ANAG;\nvgl. auch auf europäischer Ebene: Art. 26 Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\n[nachfolgend: Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Amtsblatt\nNr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19 ff., EUR-Lex-42000A0922(02)-DE],\nwelcher die Zuständigkeit der Grenzüberwachungsbehörden für diese Aufgabe\nvorsieht).\nIm Weiteren trifft es zwar ebenfalls zu, dass das BAZL gestützt auf Art.\n102 Bst. b und c LFV sowie Art. 10 Bst. a der Betriebsbewilligung in\nVerbindung mit Art. 27 LFG alleine dafür zuständig ist, bei wiederholten\noder groben Verstössen gegen bestehende Vorschriften oder Auflagen, die\nBetriebsbewilligung der SWISS einzuschränken oder zu entziehen. Hingegen\nstehen weder diese Zuständigkeit zum Entzug bzw. zur Einschränkung der\nBetriebsbewilligung noch die allgemeine Aufsichtspflicht des BAZL über\ndie Luftfahrt auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft gemäss Art. 3 LFG dem\nBestehen einer spezifischen Kompetenz der fremdenpolizeilichen Behörden\nentgegen, Fluggesellschaften gestützt auf Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 - und\n\n"}