{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 7\nder Bewilligungsinhaberin unverzüglich ins Ausland zurückzubefördern.\nDie Bewilligungsinhaberin ist verantwortlich für die unmittelbare\nZurückbeförderung solcher Passagiere oder Güter und trägt alle Kosten der\nRückbeförderung (einschliesslich der Kosten für allfällige Begleitpersonen)\nsowie für deren Bewachung und Unterhalt während ihres Aufenthaltes in der\nSchweiz, unbeschadet des Rückgriffsrechts der Bewilligungsinhaberin auf\nandere verantwortliche Parteien.»\nDie von der Vorinstanz angeführte Pflicht der Beschwerdeführerin zur\nRückbeförderung von INAD-PAX sowie zur Übernahme der in diesem\nZusammenhang anfallenden Kosten werden in Art. 6 der Betriebsbewilligung\nexplizit erwähnt. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich - soweit die\nBeförderung von Personen betreffend - im Wesentlichen derjenigen des\nAbschnitts L des dritten Kapitels des ICAO-Anhangs 9 in seiner 11. Fassung[3]\n(vgl. unten Ziff. 12.5). So wird in Absatz 1 in erster Linie die bereits in\nZiff. 3.53 ICAO-Anhang 9 statuierte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von\nReisedokumenten konkretisiert (vgl. auch die Empfehlung in Ziff. 3.54.1\nICAO-Anhang 9) und in Absatz 2 die Pflicht zur Rückbeförderung an der\nGrenze abgewiesener Personen gemäss Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 (inklusive\nZiff. 3.62 ICAO-Anhang 9 sowie die Erläuterung zu Ziff. 3.60.1 ICAO-Anhang 9)\nfestgehalten.\nIn formeller Hinsicht werden durch die in Art. 6 der Betriebsbewilligung\nenthaltenen Auflagen hingegen keine selbstständigen Grundlagen für\nden Erlass von Verfügungen zur unmittelbaren Durchsetzung solcher\nVerpflichtungen geschaffen. Wie bereits angetönt wurde, handelt es sich\nbei der Betriebsbewilligung von ihrer Rechtsnatur her nämlich bloss um einen\nindividuell-konkreten Anwendungsakt und nicht um einen generell-abstrakten\nErlass. Aus diesem Grund kommt die Betriebsbewilligung grundsätzlich\nnicht in Betracht als rechtliche Grundlage für den Erlass einer Verfügung, mit\nwelcher die SWISS direkt zur Rückbeförderung von INAD-PAX respektive zur\nÜbernahme entsprechender Ausschaffungskosten verpflichtet werden könnte.\nDem BAZL - und nicht etwa dem BFF (bzw. BFM) - steht bei einer allfälligen\nVerletzung der Auflagen durch die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen\nlediglich die Möglichkeit offen, die von ihm erteilte Betriebsbewilligung wieder\nzu entziehen, nicht mehr zu erneuern bzw. einzuschränken (Art. 27 Abs. 3\nLFG in Verbindung mit Art. 101 f. der Verordnung vom 14. November 1973\nüber die Luftfahrt [LFV], SR 748.01, und Art. 10 der Betriebsbewilligung; vgl.\nzu den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs einer Polizeierlaubnis:\nHäfelin / Müller, a.a.O., Rz. 2553). Nach dem Gesagten kann sich die Vorinstanz\nfür ihre Verfügung vom 9. April 2003 daher weder auf Art. 6 Abs. 2 der\nBetriebsbewilligung noch auf Art. 27 LFG stützen.\n12.3 Somit reduziert sich der Kreis der möglichen Verfügungsgrundlagen\nauf die Normen des ICAO-Anhangs 9 zum Chicago-Übereinkommen. Im\nVordergrund steht dabei Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 (11. Fassung vom Juli 2002),\nauf welche sich das BFF (bzw. BFM) ebenfalls beruft.\nDas Chicago-Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt wurde\nvon der Bundesversammlung am 13. Dezember 1946 genehmigt und trat\nfür die Schweiz am 4. April 1947 in Kraft. In seinem Art. 37 sieht dieser\nStaatsvertrag vor, dass die ICAO - beispielsweise in Bezug auf Zoll- und\nEinreiseverfahren sowie sonstige Angelegenheiten, welche die Sicherheit,\n\n"}