{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-93--_2006-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007484.pdf?ID=150007484", "Checksum": "2d986ec6b6437742e39f8e136a002d39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.2006 JAAC 70.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "651960b45b535aff3d3823e5d29159a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.2006 JAAC 70.93 \r\n\n 6\nvon Ausreisekosten ausländischer Personen beizuziehen (Art. 6 und Art. 7\nVEA). Vorausgesetzt ist in diesem Fall, dass eine entsprechende schriftliche\nGarantieerklärung abgegeben wurde. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich\nnicht geschehen. Art. 26 VEA, der die Personenbeförderungsunternehmen\ndes grenzüberschreitenden konzessionierten Linienverkehrs ausdrücklich\nerwähnt, beschränkt sich sodann auf eine allgemeine Regelung der\nZusammenarbeit dieser Gesellschaften mit dem Bundesamt, namentlich\nbei der Aus- und Weiterbildung betreffend die Kontrolle von Reisepapieren\nund Visa, ohne dass für den Fall einer ungenügenden Kooperation eine\nSanktionierungsmöglichkeit vorgesehen wäre (vgl. Art. 26 Abs. 1 VEA).\nDie übrigen Bestimmungen des ANAG und seiner Vollzugsvorschriften\nsowie des AsylG, auf die sich die Vorinstanz beruft, haben ebenfalls\nnicht die Normierung der Rückbeförderung von INAD-PAX sowie der\nÜbernahme der entsprechenden Kosten zum Gegenstand. Vielmehr werden\nin diesen Rechtssätzen lediglich die Aufgaben des Bundes im Rahmen der\nVollzugsunterstützung definiert (vgl. Art. 22a ANAG sowie Art. 1 und Art.\n5 VVWA) bzw. die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen\nVerfügungen des BFM geregelt (vgl. Art. 105 Abs. 4 AsylG).\n12.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 der Betriebsbewilligung in\nVerbindung mit Art. 27 LFG eine Grundlage für die angefochtene Verfügung\ndes BFF darstellen könnte. Zu diesem Zweck ist auf die entsprechende\nRegelung im LFG einzugehen.\nUnternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig\nPersonen oder Güter befördern, benötigen eine Betriebsbewilligung des BAZL\n(Art. 27 Abs. 1 LFG; vgl. für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Art. 29 LFG).\nDie Erteilung der Bewilligung setzt namentlich voraus, dass das Unternehmen\nüber die notwendigen Flugzeuge und Flugplatz-Benützungsrechte verfügt, die\nerforderliche fachliche Eignung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt\nund ausreichend versichert ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 LFG).\nGestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat das BAZL der\nBeschwerdeführerin am 1. Juli 2002 die polizeiliche Erlaubnis zum\nFlugbetrieb in Form einer Verfügung erteilt (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O.,\nRz. 2523 ff.) und in Art. 6 der Betriebsbewilligung unter der Marginalie\n«Rückbeförderung» festgehalten:\n«1 Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass alle Passagiere\nbeim Betreten des Flugzeugs über sämtliche notwendigen Dokumente für\nden Transfer auf einem schweizerischen Flugplatz oder die Einreise in die\nSchweiz verfügen. Namentlich sind allfällige besondere Massnahmen des\nBundesamtes für Ausländerfragen gemäss der Verordnung über Einreise\nund Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998\n(VEA, SR 142.211) einzuhalten betreffend die Feststellung der Gültigkeit\nund Echtheit von Reisedokumenten von Passagieren sowie betreffend die\nnotwendigen Massnahmen zur Verhütung des Verlusts oder der Vernichtung\nvon Dokumenten durch Passagiere auf dem Weg zu ihren Bestimmungsorten.\n2 Personen und Güter, die von der Bewilligungsinhaberin in die Schweiz\nbefördert und welchen auf einem schweizerischen Flugplatz von den\nPolizei- oder Zollbehörden die Einreise bzw. die Einfuhr verweigert wird\nund die demzufolge die Schweiz wieder zu verlassen haben, sind von\n\n"}