Das Ansehen, welches das Land als Rechtsstaat und Finanzplatz geniesst, ist von eminenter Bedeutung. Die Schweiz steht in dieser Beziehung unter dauernder aufmerksamer Beobachtung durch das Ausland und muss höchsten Ansprüchen genügen, was gebietet, dass die Behörden konsequent jeder Gefahr der Geldwäscherei, der Wirtschaftskriminalität und ähnlich gelagerter Delikte vorbeugen. Insofern lässt es die vorliegende Konstellation nicht zu, ein Restrisiko in Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Aktenlage erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.