Zum einen handelte es sich um eine andere Art von Bewilligung (die mit der Bedingung der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland verknüpft war), zum andern betrachtet das Bundesamt die damalige Zustimmung zur Bewilligungserteilung im Nachhinein als Fehlentscheid. Zusammenfassend figurieren in den beiden Amtsberichten des Dienstes für Analyse und Prävention ausreichende Verdachtsmomente und Indizien für den vorinstanzlichen Hauptvorwurf, es bestünden in casu Verbindungen zu Geschäftsleuten und Firmen, die sich in der Grauzone illegaler Machenschaften bewegen bzw. es würden Kontakte zu Kreisen gepflegt, welche der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind (VPB 62.1).