Das Departement teilt diese Auffassung nur schon deshalb nicht, weil auch die Firma Y offenkundig selber die Auffassung vertritt, es mache einen wesentlichen Unterschied, ob X von Zollikon oder von Luxemburg aus für sie tätig ist. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung (zum Teil per E-Mail) geführte Korrespondenz zwischen dem früheren Rechtsvertreter und der Vorinstanz. Dem jetzigen Parteivertreter wurde hierzu Akteneinsicht gewährt. Als unbehelflich erweist sich ebenfalls der Hinweis auf den Umstand, dass X im Sommer 2002 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt.