Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips argumentiert der Parteivertreter ergänzend, das Ziel, dem Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz zur Abwicklung illegaler Finanzierungen vorzubeugen, lasse sich mit der Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gar nicht erreichen. Das Departement teilt diese Auffassung nur schon deshalb nicht, weil auch die Firma Y offenkundig selber die Auffassung vertritt, es mache einen wesentlichen Unterschied, ob X von Zollikon oder von Luxemburg aus für sie tätig ist.