Auch wenn ein Rückzug nicht als «Schuldanerkennung» zu werten ist, ändert sich dadurch an den dargelegten Absichten nichts. Wer wie X auf Kaderstufe und in unterschiedlicher Funktion in wenig transparenten Firmenkonglomeraten mitwirkt, deren Exponenten bzw. Halter in Strafverfahren verwickelt sind und sich teilweise in der Grauzone zur Illegalität bewegen oder wer wie die Firma Y Teil dieses Firmengeflechts ist, muss im Kontext der aufgeführten, bekannten Vorgänge