R sollte hierbei als Direktor der Schweizer Zweigniederlassung der Firma E walten. Die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom zuständigen Bundesamt damals mit einer ähnlichen Begründung verweigert, der gegen die Zustimmungsverweigerung eingereichte Rekurs im Verlaufe des Jahres 2001 dann aber zurückgezogen. Auch wenn ein Rückzug nicht als «Schuldanerkennung» zu werten ist, ändert sich dadurch an den dargelegten Absichten nichts.