die Beteiligten haben in einem solchen Fall jedoch auch die Konsequenzen und Risiken der gewählten Unternehmens- und Kommunikationsform in Kauf zu nehmen. Als im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausser Acht zu lassende Elemente kommen ferner die aussergewöhnlichen Kapitalsprünge der Firma F sowie die Tatsache hinzu, dass die Familien A, B und C bereits im Jahre 2000 versuchten, mit R (es handelt sich um einen Onkel von X) einen Vertreter ihrer Gesellschaften mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu platzieren. R sollte hierbei als Direktor der Schweizer Zweigniederlassung der Firma E walten.