Dies wurde zwar in der Tat nicht verheimlicht, ändert jedoch nichts daran, dass besagte Beteiligungen nicht einfach losgelöst von den unter den E. 13.1 und 13.2 dargelegten Hintergründen betrachtet werden dürfen. Solcherart verdichten sich die erwähnten Vorwürfe bzw. Fakten (hängige Strafuntersuchungen, Beteiligung der Prinzipale an der Firma Y) - zusammen mit weiteren Indizien - zu einer Vermutung, die Vorsichtsmassnahmen in Form einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis als gerechtfertigt erscheinen lassen (zum Ganzen vgl. auch VPB 62.1). Derartige zusätzliche Aspekte sind hier durchaus vorhanden.