Darunter fallen aber nach Ansicht dieses Autors nicht Verwaltungsmassnahmen ausserhalb der Strafverfolgung, die beispielsweise - wie in casu - sicherheitspolizeilichen Zwecken oder Interessen der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes dienen. Vielmehr reichen in diesem Bereich gewisse Verdachtsmomente aus, jedenfalls dann, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Unter dem Gesichtspunkt der in Frage stehenden öffentlichen Interessen ist daher der Miteinbezug der hängigen Strafuntersuchungen nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich mit denjenigen Strafverfahren, die bereits abgeschlossen sind und nicht zu einer Verurteilung sondern zur Einstellung der Ermittlungen geführt haben.