Gemäss Theo Vogler (Theo Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München 1986, Rz. 388) verbietet die Unschuldsvermutung die Verhängung von Sanktionen, in denen sich das der Kriminalstrafe eigentümliche sozialethische Unwerturteil ausdrückt, ausserhalb eines mit den entsprechenden Garantien ausgestatteten strafgerichtlichen Verfahrens. Darunter fallen aber nach Ansicht dieses Autors nicht Verwaltungsmassnahmen ausserhalb der Strafverfolgung, die beispielsweise - wie in casu - sicherheitspolizeilichen Zwecken oder Interessen der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes dienen.