Es trifft zu, dass die fraglichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, gleichwohl kann in deren Erwähnung und Mitberücksichtigung vorliegend keine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden. Die in Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Unschuldsvermutung gewährleistet zwar, dass der gesetzliche Nachweis der Schuld im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung erst durch rechtskräftiges Urteil erbracht ist und hat als solche Wirkung über die Strafgerichte hinaus (Jochen A. Frowein/