Die Zustimmungsverweigerung ist im Übrigen nicht in einem Straf‑, sondern in einem Administrativverfahren ergangen. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, dessen Zulässigkeit nicht vom Vorhandensein eines Straftatbestandes oder Straferkenntnisses abhängig ist und der auch nicht des rigorosen Beweises eines bestimmten Sachverhalts bedarf. Im vorliegenden