Auf Beschwerdeebene macht der Parteivertreter in dieser Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere behauptet er, die Angaben in den Amtsberichten des Dienstes für Analyse und Prävention seien teils unzutreffend, teils beruhten sie auf blossen, unhaltbaren Verdächtigungen, was einen Verstoss gegen die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung darstelle. Insbesondere sei bislang keiner der betroffenen Geschäftsleute wegen deliktischer Tätigkeiten verurteilt worden. Generell taxiert der Rechtsvertreter die von der Vorinstanz (mit Hilfe von Fedpol) gewonnenen Erkenntnisse als zu wenig konkret, als spekulativ und nicht aktuell.