Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Rechtsvertreter über die Gründe der entstandenen Verzögerungen mündlich und schriftlich orientiert wurde. Überdies ist jedenfalls die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht allein den Bundesbehörden anzulasten (Fristerstreckungsbegehren des Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2004 und 6. Dezember 2004). Nach dem Gesagten besteht weder aufgrund von Art. 32 Abs. 2 VwVG noch von Art. 23 VwVG Anlass, den zweiten Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention vom 30. Juli 2004 nicht zu den Akten zu erkennen.