Entgegen der Auffassung des Parteivertreters enthält auch das Vernehmlassungsformular keine derartige Androhung. In Berücksichtigung der Verfahrensdauer setzte die Instruktionsbehörde der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. September 2004 in der Folge erstmals eine mit Säumnisfolgen (Verzicht auf Vernehmlassung) verbundene Frist an. Diese wurde jedoch eingehalten, reichte das Bundesamt die verlangte Vernehmlassung doch vor dem 30. September 2004 (nämlich am 17. September 2004) ein. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Rechtsvertreter über die Gründe der entstandenen Verzögerungen mündlich und schriftlich orientiert wurde.