Dass der fragliche Amtsbericht von Entscheidrelevanz ist, bedarf keiner näheren Erläuterungen. Was Art. 23 VwVG anbelangt, nimmt diese Bestimmung Bezug auf behördliche angesetzte und somit grundsätzlich erstreckbare Fristen. Sie sollen dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung tragen und die zügige Verfahrenserledigung fördern. Art. 23 VwVG sieht zu Gunsten der Parteien vor, dass die Behörde, die eine Frist ansetzte, nur diejenigen Säumnisfolgen eintreten lassen darf, die sie zuvor angedroht hat.