In der Replik stellt der Parteivertreter unter Hinweis auf Art. 23 VwVG schliesslich das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. September 2004 sei zusammen mit dem Ergänzungsbericht des Bundesamtes für Polizei vom 30. Juli 2004 als verspätet aus den Akten zu weisen. Begründet wird dies mit drei Fristversäumnissen der Vorinstanz bei der Erstellung der