Die Eckdaten jenes Zustimmungsverfahrens finden in den beiden Amtsberichten aber ebenfalls Erwähnung (Art. 28 VwVG), sieht man einmal davon ab, dass der Parteivertreter darüber Bescheid weiss, was seine Rechtsschriften hinlänglich dokumentieren. Die im dargelegten Rahmen erfolgte teilweise Verweigerung des Akteneinsichtsrechts erscheint daher unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 VwVG als verhältnismässig und gerechtfertigt. 11.5 In der Replik stellt der Parteivertreter unter Hinweis auf Art.