Dies gilt nicht zuletzt für spezifische Bereiche wie die internationale Zusammenarbeit von Nachrichten‑, Sicherheitsund Polizeidiensten. Die fraglichen Akten vermitteln vorliegend gewisse Rückschlüsse über den Wissensstand der Bundesbehörden im Zusammenhang mit dem Phänomen der organisierten Kriminalität (namentlich der organisierten Kriminalität in Russland, Kasachstan und weiteren Ländern der ehemaligen Sowjetunion) bzw. zeigen Ansätze auf, unerwünschten Auswüchsen in diesem Bereich wirksamer zu begegnen. Solche Unterlagen verdienen, über einzelne Vorkommnisse und Beobachtungen hinaus geheim gehalten zu werden, und sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.