oder Aufschlüsse über die Art und Methoden der Informationsbeschaffung vermitteln. Hervorzuheben wäre, dass den verantwortlichen Behörden bei der Prüfung der für und gegen die Akteneinsicht sprechenden Gründe ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Es geht darum, die Begriffe der überwiegenden öffentlichen Interessen und der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft im entsprechenden Sachzusammenhang zu konkretisieren und auf besondere Interessen auszurichten (vgl. BGE 125 II 225 E. 4a S. 228 oder VPB 66.87). Dies gilt nicht zuletzt für spezifische Bereiche wie die internationale Zusammenarbeit von Nachrichten‑, Sicherheitsund Polizeidiensten.