6 Es kann an dieser Stelle ergänzend auf die Zwischenverfügungen der Instruktionsbehörde vom 13. Oktober 2004 und 2. Dezember 2004 verwiesen werden. Die Einsichtnahme verweigert wurde dem Rechtsvertreter - gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG - hingegen in zwei Dossiers, welche die Person von R (einem Verwandten von X) betreffen. Im ersten Fall handelt es sich um das im Amtsbericht vom 30. Juli 2004 als Beilage aufgeführte, vom Dienst für Analyse und Prävention erstellte vertrauliche Dossier, das indessen durchwegs Aktenstücke enthält, die Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Staaten unterliegen, Informationsquellen bekannt geben