Zu beachten gilt es hierbei allerdings Art. 28 VwVG. Geht das Geheimhaltungsinteresse vor, so darf die Behörde nämlich auf die betreffenden Aktenstücke nur abstellen, wenn sie dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt (z. B. durch Abdecken der geheim zu haltenden Stellen oder in Form eines Resümees) mündlich oder schriftlich bekannt gibt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1695). Dies ist in casu geschehen. Der Parteivertreter hat Einsicht in die Akten der Instruktionsbehörde und der Vorinstanz erhalten.