VPB 59.54). Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an. Die Einsichtnahme in Akten oder einzelne Aktenstücke darf mit Blick auf die hier interessierende Konstellation verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. hierzu VPB 66.87, VPB 59.54 und VPB 58.24; BGE 125 II 225 E. 4a und 4b S. 228 f.). Zu beachten gilt es hierbei allerdings Art.