S. 132 oder BGE 124 II 132 E. 2d S. 138). Überdies wurde dem Parteivertreter vom Departement, das wie eben erwähnt eine umfassende Prüfung vorzunehmen hat, ein Replikrecht eingeräumt. Die gerügte Gehörsverletzung wäre deshalb jedenfalls als geheilt zu betrachten. 11.4 Der Parteivertreter verlangt des Weiteren vollumfängliche Akteneinsicht, einschliesslich der Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten polizeilichen Abklärungen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die zum Verfahren gehören, das heisst im betreffenden Verfahren erstellt oder beigezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227; VPB 59.54).