Damit entspricht die Begründung der vorliegenden Zustimmungsverweigerung den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts kann der Mangel einer ungenügenden Begründung zudem geheilt werden, wenn die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie in casu - in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt (zum Ganzen vgl. beispielsweise BGE 127 I 128 E. 4d. S. 133, BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, BGE 126 II 111 E. 6b S. 123/124, BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 oder BGE 124 II 132 E. 2d S. 138).