1705 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2004 wird ohne weiteres ersichtlich, von welchen hauptsächlichen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen nur schon die Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2004 und die Replik vom 3. Januar 2005. Die vom Parteivertreter in diesem Zusammenhang angesprochene Problematik der Beweiswürdigung (Art, Qualität und Aktualität der vorhandenen Unterlagen) präsentiert sich derweil als eine materiellrechtliche Frage. Damit entspricht die Begründung der vorliegenden Zustimmungsverweigerung den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien.