5 Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie sich zu allen Parteivorbringen äussern, das heisst sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen vgl. beispielsweise BGE 130 II 169 ff. E. 2.1, BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1705 ff.).